Satzung für den Verein Sonnenkinderprojekt Namibia e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen: Sonnenkinderprojekt–Namibia e.V.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Schwaförden/Bundesrepublik Deutschland.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke. Der Zweck des Vereins liegt im Ausland.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung von staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Namibia. Weiterer Zweck des Vereins ist die gezielte Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern und Waisen in Namibia, durch Einrichtung von Patenschaften, die den Schulbesuch und eine angemessene Verpflegung und Ausstattung der Kinder ermöglichen und darüber hinaus der Völkerverständigung und Begegnung dienen sollen. Der Verein möchte durch seine Unterstützung eine chancengleiche Erziehung und Ausbildung für die Kinder und Jugendlichen ermöglichen.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satzung).
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertretenden/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. Stellvertretenden/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Finanzverantwortlichen/der Finanzverantwortlichen
- dem stellvertretenden / der stellvertretenden Finanzverantwortlichen
- dem 1. Beisitzenden / der 1. Beisitzenden
- dem 2. Beisitzenden / der 2. Beisitzenden
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen/der Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden oder von einem/einer seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich, fernmündlich oder per elektronische Post (E-Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende oder einer/eine seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit einer/eine seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern (gem. § 4 d) dieser Satzung.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter/eine Leiterin.
Das Protokoll wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die 1. Vorsitzende kann – bei seiner/ihrer Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder eine seiner Stellvertreterinnen – Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/von der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden oder einem/einer seiner Stellvertreter/rinnen schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 14 a Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgen Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Wiederspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende/
die 1. Vorsitzende und sein/e 1. Stellvertreter/rin gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das SOS Kinderdorf in Deutschland, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. November 2018 verabschiedet.
Sulingen, den 17.11.2018